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   VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14, VerfGH 200 A/14   

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https://dejure.org/2015,18625
VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14, VerfGH 200 A/14 (https://dejure.org/2015,18625)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.07.2015 - VerfGH 200/14, VerfGH 200 A/14 (https://dejure.org/2015,18625)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - VerfGH 200/14, VerfGH 200 A/14 (https://dejure.org/2015,18625)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 9/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Sachvortrag zur formellen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14
    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte dazu, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr.).

    Dies gilt insbesondere für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14
    Um einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB festzustellen, müssen mithin im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14
    Dies gilt insbesondere für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 9/12 - Rn. 11; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerfG, 16.08.2001 - 1 BvR 1002/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14
    Sofern von der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgeht, wird Räumungsschutz nicht allein wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände versagt werden dürfen und gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum zu gewähren sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris Rn. 6, und vom 16. August 2001 - 1 BvR 1002/01 -, juris Rn. 18 ff.).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14
    Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Bescheide des Bezirksamts und den Beschluss des Sozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil der gerügte Verfassungsverstoß im gerichtlichen Instanzenzug vollständig korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 37).
  • BVerfG, 08.09.1997 - 1 BvR 1147/97

    Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14
    Sofern von der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgeht, wird Räumungsschutz nicht allein wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände versagt werden dürfen und gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum zu gewähren sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris Rn. 6, und vom 16. August 2001 - 1 BvR 1002/01 -, juris Rn. 18 ff.).
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 31/14

    Verwerfungsbeschluss - Nichtwahrung der Verfassungsbeschwerdefrist durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 200/14
    Sie begründet keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine "Selbstkorrektur" durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 13.12.2023 - VerfGH 25/21

    Teilweise unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde betr

    Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB liegt jedoch vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Beschlüsse vom 1. Juli 2015 - VerfGH 200/14 - Rn. 18 m. w. N. und vom 18. Oktober 1996 - VerfGH 112/96 - Rn. 18 ff.).

    Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab (Beschluss vom 1. Juli 2015, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 21.06.2023 - VerfGH 189/21

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE)

    Ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB liegt jedoch vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Beschlüsse vom 1. Juli 2015 - VerfGH 200/14 - Rn. 18 m. w. N. und vom 18. Oktober 1996, a. a. O.).

    Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab (Beschluss vom 1. Juli 2015, a. a. O.).

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